Was es nicht alles gibt, ich sollte mich tatsächlich mal mit allen Einzelheiten unserer Bayerischen Verfassung vertraut machen, vielleicht finde ich auch was speziell für mich. So sichert der Art. 141 Abs. 3 BV, gar nicht so weit weg von dem bisher mir bekannten Art. 131 und den schulischen Bildungszielen, einem jeden Bürger in unserem schönen Freistaat das Recht auf Naturgenuss zu. In diesem Grundrecht fühlt sich ein Münchner Anwalt verletzt und klagt vor dem Verwaltungsgerichtshof München gegen Brunos Abschussgenehmigung vom letzten Jahr, weil er offensichtlich gerne einen wildgewordenen Bären am Spitzingsee beobachten wollte, das aber nicht konnte, weil der Bär totgeschossen wurde, eben aufgrund jener eventuell rechtswidrigen Erlaubnis.
Wildtiere beobachten ist ja was sehr Schönes und es ist umso schöner, dass uns dieses Vergnügen auch in den bayerischen Alpen nicht selten vergönnt ist, aber einem ausgewachsenen Bären begegnen, in freier Wildbahn? Muss nicht sein. Oder doch? Der klagende Anwalt befürchtet nämlich Wiederholungsgefahr, da weitere Bären schon bereit stünden und auch nach Oberbayern kommen könnten. Den gleichen Anwalt hätte ich gerne gehört, wenn er am Spitzingsee seltene Wildtiere beobachtet, dann ein staatlich geachteter und geschützter Bär kommt und erst das Wildtier reißt und dann seine Familie bedroht. Hätte er sich dann auch gemäß Art. 141 Abs. 3 BV in seinen Grundrechten eingeschränkt gefühlt, weil der Genuss süßer kleiner Gemslein nicht in angemessener Weise und Erholung schon gar nicht möglich war? Andererseits, was ist schon eine kreischende Familie gegen den erhabenen Anblick eines sich aufrichtenden Braunbären. Kolossal!
Nachtrag: Die Klage wurde abgewiesen.